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Neuaufstellung des Regionalen Raumordnungsprogramms (RROP)

Warum muss ein Regionalplan (RROP) kontinuierlich erneuert und weiterentwickelt werden?

Eine Region ist nichts Starres und Unveränderliches. Sie ist vielmehr ein lebendiger Raum, der sich stetig verändert und weiterentwickelt. Die rechtliche Grundlage § 7 Abs. 1 Raumordnungsgesetz (ROG) und § 5 Abs. 7 NROG beruhen auf diesem Grundgedanken und geben daher vor, dass Regionale Raumordnungspläne alle zehn Jahre in ihrer Gesamtheit auf Aktualität überprüft und angepasst werden müssen. 

Zudem gibt es erkennbaren Wandel und einschneidende Ereignisse, die die Anpassung der Raumordnung erfordern. Zu den prägenden Entwicklungen der jüngsten Vergangenheit gehören insbesondere der Klimawandel und seine Folgen, wie Hochwassergefahren oder Dürreperioden, die Corona‑Pandemie und ein daraus resultierendes, verändertes Mobiliäts- und Arbeitsverhalten. Der Ukrainekrieg und wachsende geopolitische Spannungen machen deutlich, dass vieles neugedacht werden muss. Diese Faktoren gehen alle mit veränderten Erwartungen und Bedürfnissen der Bevölkerung einher, die entsprechend abgebildet werden müssen. Auch die Landesvorgaben reagieren auf diese Entwicklungen mit neuen Regelungen, z. B. zur Schaffung eines landesweiten Biotopverbundes.

Mit dem Regionalen Raumordnungsprogramm wird die notwendige räumliche und strukturelle Entwicklung im Verbandsgebiet festgelegt. Es bildet somit die Grundlage für eine koordinierte Siedlungs‑, Freiraum‑ und Infrastrukturentwicklung. Auf diese Weise werden die Voraussetzungen für eine nachhaltige und zukunftsorientierte Entwicklung der gesamten Region geschaffen.

In den 1. Entwurf RROP 2025 sind daher vielfältige Inhalte eingeflossen. Neue Fachgutachten wurden erstellt und ein angepasstes Leitbild (siehe Kasten rechts) ist entstanden. Die fachliche Grundlage der Inhalte der Neuaufstellung besteht teilweise aus Konzepten und Berichten, die in enger Abstimmung mit den Kommunen im Verbandsgebiet und den Verbandsgliedern erarbeitet wurden.

Beschluss und Auslegung

Am 11. Dezember 2025 hat die Verbandsversammlung die Auslegung des 1.  Entwurf RROP 2025 beschlossen. Die dazugehörige Infovorlage finden Sie hier. Die analoge Auslegung der Unterlagen beginnt am 11. Februar 2026 und endet am 25. März 2026 in den Räumen des Regionalverbands (Frankfurter Str. 2, näheres in der amtlichen Bekannmachung)

Bis zur endgültigen Genehmigung eines neuen Regionalplans behält das RROP 2008 seine Gültigkeit.

Kontakt

Team RROP

E-Mail: rrop@rv-bs.de

Gut zu wissen

Die Auslegung 1. Entwurf RROP 2025 findet vom 11.02.2026 bis 25.03.2026 statt.

Näheres entnehmen Sie bitte der amtlichen Bekanntmachung