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Raumverträglichkeitsprüfung - Prüfung des Erfordernisses

Neubau der Energietransportleitung 188 Kolshorn (Region Hannover) - Peine

Die Vorhabenträgerin, die Gasunie Deutschland Transport Services GmbH (GUD), ist ein Fernleitungsnetzbetreiber für das Gasnetz. Die im Rahmen der Energiewende angestrebte Nutzung des Energieträgers Wasserstoff erfordert den bundesweiten Ausbau einer leistungsfähigen Infrastruktur, die zukünftig Produzenten und Verbraucher von Wasserstoff miteinander verbindet und somit den Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft ermöglicht. Das Rückgrat dieses Vorhabens ist das von der Bundesnetzagentur genehmigte Wasserstoff-Kernnetz. Als Bestandteil dessen plant die Vorhabenträgerin unter anderem den Neubau der Energietransportleitung (ETL) 188 in der Region Hannover und im Landkreis Peine. Die ETL 188 soll vom Netzknotenpunkt in Kolshorn (Lehrte) über eine Länge von rund 32 km bis zu der geplanten Station Woltorf (Peine) verlaufen. Die ETL 188 ist eine sogenannte erdgasverstärkende Maßnahme gemäß § 28q EnWG. Als solche ermöglicht sie die Umstellung einer bereits vorhandenen Energietransportleitung auf Wasserstoff und sorgt für die Aufrechterhaltung der vorhandenen Infrastruktur im Erdgas sowie die Deckung der entsprechenden Bedarfe, die sich aus dem Netzentwicklungsplan (NEP) Gas 2022-2032 ergeben. Gleichzeitig ist die Neubauleitung bereits jetzt so geplant, dass sie für eine Anschlussnutzung mit Wasserstoff technisch geeignet ist und somit langfristig genutzt werden kann.

Im Rahmen der Vorhabenplanung hat die Vorhabenträgerin ausgehend von vier untersuchten Grobkorridoren einen Vorzugstrassenkorridor vorgelegt, welche in der Unterlage zur Antragskonferenz sowie den beigefügten Karten dargestellt ist und erläutert wird. Die vorliegenden Unterlagen umfassen darüber hinaus verschiedene Übersichtskarten. Die Antragsunterlagen finden Sie weiter unten auf diese Seite.

Die geplante ETL 188 stellt eine raumbedeutsame Planung dar, für die als Gasleitung mit einem Durchmesser von mehr als 300 mm gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 14 der Raumordnungsverordnung die Durchführung einer Raumverträglichkeitsprüfung geprüft werden soll. Die Vorhabenträgerin hat von der Regelung nach § 15 Abs. 4 Satz 2 Raumordnungsgesetz Gebrauch gemacht und den Verzicht auf eine eigenständige RVP angezeigt. Die Verzichtsanzeige wird damit begründet, dass aus Sicht der Vorhabenträgerin die Realisierung des Vorhabens in der vorgelegten Vorzugstrassenvariante ohne relevante raumbedeutsame Konflikte umsetzbar und mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar sei. Eine Prüfung und hinreichende Berücksichtigung der raumordnerischen Belange könne im nachfolgenden Planfeststellungsverfahren sichergestellt werden.

Der Einleitung eines Verfahrens zur Raumverträglichkeitsprüfung kann gemäß § 10 (1) NROG eine Antragskonferenz vorausgehen, um das Erfordernis eines Verfahrens, den Untersuchungsrahmen oder die für eine Raumverträglichkeitsprüfung notwendigen Verfahrensunterlagen zu erörtern. Hiervon wird Gebrauch gemacht. Die Feststellung des erforderlichen Verfahrenswegs etc. bleibt dem Regionalverband vorbehalten. Eine Entscheidung erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt im Nachgang zur Antragskonferenz.

Aktueller Stand

Tabellarischer Verfahrensablauf

VerfahrensschrittDatum
Antragskonferenz03.02.2026
Prüfung der Erforderlichkeit der RVP gemäß § 9 NROG 
Festlegung des Untersuchungsrahmens 
Einleitung der RVP 
Auslegung der Verfahrensunterlagen / Beteiligung der Öffentlichkeit 
Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten 
Erörterungstermin 
Landesplanerische Feststellung 
Legende Verfahrensstatus
abgeschlossen
aktuell
läuft

Unterlagen zum Verfahren

Das Verfahren wird unter Berücksichtigung der Datenschutzbestimmung durchgeführt. Die gültige Datenschutzerklärung finden Sie hier:


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