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Windplanung 2025

Ein wesentlicher Baustein der Energiewende in Niedersachsen ist der Ausbau der Windenergie. Die veränderten politischen Vorgaben haben unmittelbare Auswirkungen auf die Planungen im Großraum Braunschweig. In der derzeit gültigen Planung sind 1,3 Prozent der Verbandsgebietsfläche für die Windenergienutzung ausgewiesen. 

Die Bundesgesetzgebung hat Anfang 2023 vorgegeben, dass Niedersachsen 2,2 Prozent seiner Fläche für Windenergie auszuweisen hat. Im April 2024 wurden folgerichtig mit dem Niedersächsischen Windenergieflächenbedarfsgesetz neue Vorgaben und Fristen für bestimmte Flächenziele festgelegt. Das Land Niedersachsen hat dies auf die Träger der Regionalplanung runtergebrochen. Die Flächenziele für unsere Region lauten:
 

  1. mind. 2,46 Prozent der Regionsfläche bis Ende 2027
  2. mind. 3,18 Prozent bis Ende 2032 (rund 16.200 Hektar)
     

Daraufhin zog unsere Regionalplanung diesen Teilplan der aktuell laufenden Neuaufstellung des Regionalen Raumordnungsprogramms vor. Innerhalb von nur 9 Monaten wurde im November 2024 eine neue Planung in den Gremienlauf gegeben. Im Februar 2025 kam dieser erste Entwurf in die öffentliche Auslegung.

Ohne gültige Flächenplanung droht die Superprivilegierung

Auch gesetzliche Voraussetzungen haben sich deutlich geändert und es gab einen Paradigmenwechsel in der Planung. Aus der bisherigen „Ausschlussplanung“ (nur auf den ausgewiesenen Flächen dürfen Windenergieanlagen gebaut werden) wird eine „Positivplanung“. Das bedeutet, dass dieses Mindest-Ziel (s.o.) erreicht werden muss, ansonsten würde die sogenannte „Superprivilegierung “ in Kraft treten (siehe orangenen Kasten rechts oder Animation links), die den Bau von Windräder nur wenig einschränkt. Dies würde zu einem unkontrollierten Wildwuchs führen und zur „Verspargelung “ der Landschaft. Darüber hinaus müssten beispielsweise keine einheitlichen, verträglichen Mindestabstände eingehalten werden.

Gemeinsam mit der Verbandspolitik wurden Kriterien festgelegt, die bei der Planung für unsere Region in festgelegter Priorisierung berücksichtigt werden sollten. Besonders wichtig war der Verbandspolitik der Erhalt des Mindestabstands von 1.000 Meter zu Siedlungen. Dieser Abstand galt auch schon in der Planung von 2020.
 

Kontakt

Team Wind

E-Mail:

Gut zu wissen

Superprivilegierung: bestimmte Vorhaben (in diesem Fall der Ausbau der WEA) können auch in eigentlich geschützten Gebieten genehmigt werden. Sie haben grundsätzlich Vorrang vor anderen Raumordnungszielen und unterliegen erleichterten Genehmigungsbedingungen.

 

Verspargelung: Viele Windkraftanlagen erinnern an aufragende Spargelstangen – die „Verspargelung“ verändert das Landschaftsbild. Ein konzentrierter Ausbau auf wenige Flächen mindert dies und ermöglicht einen effizienten Netzausbau.

Die wichtigsten Kriterien bei der Windplanung 2025

Wie in der aktuell gültigen Planung sieht der Regionalverband auch im vorliegenden Entwurf einen Mindestabstand von 1000 Meter zwischen Siedlungsbereichen und Vorranggebieten Windenergienutzung vor. Zwischen Vorranggebieten Windenergienutzung und Einzelhausbebauung im Außenbereich ist ein Mindestabstand von 600 Meter vorgesehen. Damit geben wir den Bedürfnissen der Bevölkerung größtmöglichen Raum.

Bisher galt „Rotor-in“: Die vom Rotor überstrichene Fläche musste innerhalb des Vorranggebietes liegen. Bei dem jetzt geltenden „Rotor-out“-Prinzip steht der Mastfuß der Anlage innerhalb des Vorranggebiets, der Rotor kann über das Vorranggebiet hinausragen. Vorteil: Es sind mehr Anlagen auf der gleichen Fläche möglich und dadurch auch mehr Energieeffizienz auf gleicher Fläche.

In der aktuell gültigen Planung von 2020 haben die Vorranggebiete Windenergienutzung im größten Teil der Region einen Abstand von mind. 5 Kilometer, in kleineren Teilen einen Mindestabstand von mind. 3 Kilometer zueinander. Im vorliegenden Entwurf haben die Vorranggebiete einen geringeren Abstand untereinander, als Orientierungswert werden 2 km Abstand angestrebt.

Bisher waren laut unserer Planung alle Waldflächen im Großraum Braunschweig für Windenergienutzung ausgeschlossen. Laut LROP ist es jedoch grundsätzlich möglich, dass Vorbehaltsgebiete Wald auch für Windenergienutzung in Betracht kommen. In Vorranggebieten Wald ist Windenergienutzung jedoch ausgeschlossen. Von dieser Möglichkeit muss jetzt Gebrauch gemacht werden, um die höheren Flächenziele zu erreichen. Dies aber behutsam und mit zusätzlichen Kriterien, z.B. dass nur weniger wertvolle Baumbestände betroffen sind.

Es soll keines der Verbandsglieder eine Flächenausweisung von wesentlich mehr als 4 Prozent erhalten. Dieser Gedanke leitet sich aus dem Gesetzgebungsprozess des NWindG ab, bei dem landesweit eine Obergrenze für die regionalen Teilflächenziele von 4 Prozent pro Planungsträger festgelegt wurde. Dies hat der Regionalverband ohne juristischen Druck auf regionaler Ebene umgesetzt, damit der Ausbau nicht zu Lasten einzelner Landkreise erfolgt und damit Konflikte minimiert werden.

Mit dem 2. Planungsentwurf in die Auslegung

Nach nur einem Jahr haben wir die 1.600 Stellungnahmen mit rund 6.300 Einzelbelangen, die uns mit der ersten Auslegung (12.2. bis 04.042025) erreicht haben, gesichtet, ausgewertet und ggf. eingearbeitet. Es wurden bei schwierigen Sachverhalten Gespräche geführt, sorgfältig abgewogen, neue Informationen verifiziert und ggf. berücksichtigt.

Das Ergebnis in dem daraus folgenden 2. Entwurf: 2,9 Prozent (knapp 15.000 ha) der Verbandsfläche an insgesamt 80 Vorranggebiete Windenergienutzung sind festgelegt worden. Damit ist das vom Land geforderte regionale Teilflächenziel von 2,46 Prozent bis Ende 2027 deutlich übertroffen und die Planung ist eine gute Voraussetzung, um auch das Ziel von 3,18 Prozent (16.200 ha) fristgerecht bis Ende 2032 zu erreichen. Wir gehen davon aus, dass das Ziel zusammen mit den zusätzlichen Windenergieflächen, die die Kommunen durch die Gemeindeöffnungsklausel (siehe im Kasten rechts) ausweisen, erreicht wird. Viele Kommunen stehen bereits in den Startlöchern, wir werden das beobachten.

Wie geht es weiter?

Am 11. Juni 2026 beschließt die Verbandsversammlung die Auslegung des 2. Entwurfs. Im Sommer 2026 werden die Unterlagen analog zum 1. Entwurf für die Öffentlichkeit zur Einsicht bereitgestellt. Ziel ist ein rechtskräftiger Teilplan Wind bis zum 31.12.2027.

Ausführlichere Infos finden Sie auch in unserer aktuellen Presseinformation.

Was ist die Gemeindeöffnungsklausel?

Die Gemeindeöffnungsklausel gibt einzelnen Gemeinden die Möglichkeit, zusätzliche eigene Windenergieflächen festzulegen, wenn sie aktiv Windkraft ermöglichen wollen. Ziel: Der Ausbau der Windenergie soll dadurch schneller und flexibler werden, besonders wenn eine Gemeinde vor Ort zusätzlich zu unserer Planung geeignete Flächen sieht.

Dokumente zur 1. Auslegung


Mehr Infos zu Windenergie in der Region