Ausnahmen von Zielen der Raumordnung

§ 6 Abs. 1 ROG – rechtssicher und praxisorientiert anwenden!

Die Raumordnung steht vor der Herausforderung, mehr Flexibilität für planerische Entscheidungen zu ermöglichen und gleichzeitig ihren Auftrag zur nachhaltigen Entwicklung, Ordnung und Sicherung der Raumfunktionen bestmöglich zu erfüllen.

Raumordnungspläne sind im planerischen Alltag oftmals unflexibel gegenüber neuen, im Plan nicht vorgesehenen Vorhaben und Entwicklungen. Zielkonflikte mit den raumordnerischen Festlegungen können die Folge sein, selbst wenn die Vorhaben den grundsätzlichen raumordnungspolitischen (oder -rechtlichen) Zielvorstellungen entsprechen, die Konflikte also gewissermaßen unnötig sind.

Ferner können sich Sachlagen ergeben, welche in einzelnen, klar umrissenen Gegebenheiten eine Ausnahme von einem festgelegten Ziel erfordern, ohne dass dadurch das Ziel im gesamten Geltungsbereich des Raumordnungsplans infrage gestellt wird. So hat z.B. das Land Niedersachsen die Ansiedlung sogenannter Factory Outlet Center (FOC) auf die Oberzentren beschränkt, aus landesplanerischen Erwägungen wurde jedoch eine Ausnahme im Landesraumordnungsprogramm explizit zugelassen.

Wie in dem beschriebenen Fall ist es für vorhersehbare und raumordnerisch erwünschte Fälle seit jeher möglich, Ausnahmen von Zielfestlegungen unmittelbar im Raumordnungsplan zu formulieren und hierdurch ein Ziel differenzierter zu beschreiben. Mit der Aufnahme des § 6 Abs. 1 in das Raumordnungsgesetz (ROG) 2008 hat der Gesetzgeber eine in der Raumordnung gängige, aber bis dahin nicht ausdrücklich geregelte Praxis mit einer eigenen Rechtsnorm versehen.

Workshop

Der Regionalverband hat Fachleute von wissenschaftlichen Instituten, aus dem Verbandsgebiet, benachbarten Planungsräumen sowie von der Regierungsvertretung Braunschweig und der Landwirtschafts­kammer Braunschweig eingeladen, um auf einem Workshop gemeinsam über die Anwendung des § 6 Abs. 1 ROG zu diskutieren.

Die Ergebnisse wurden in der Broschüre "Ausnahmen von Zielen der Raumordnung:§ 6 Abs. 1 ROG – rechtssicher und praxisorientiert anwenden!" dokumentiert. Die Broschüre finden Sie weiter unten auf der Seite zum Download.


Unterlagen zum Thema

Dokumente

  • 2012 SzR Heft3 Paragr6 1ROG.pdfSchriftenreihe zur Regionalentwicklung - Heft 3:
    Ausnahmen von Zielen der Raumordnung:
    § 6 Abs. 1 ROG – rechtssicher und praxisorientiert anwenden!
    Rechtslage - Planungspraxis - Handlungsempfehlungen
    1.2 MB