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Windprogramm 2026

Ein wesentlicher Baustein der Energiewende in Niedersachsen ist der Ausbau der Windenergie. Die veränderten politischen Vorgaben haben unmittelbare Auswirkungen auf die Planungen im Großraum Braunschweig. In der aktuellen Planung sind 1,3 Prozent der Verbandsgebietsfläche für die Windenergienutzung ausgewiesen. Das niedersächsische „Wind-an Land-Gesetz “ vom Februar 2023 soll den Ausbau von Windenergieanlagen deutlich beschleunigen. Es wurden Vorgaben und Fristen für bestimmte Flächenziele festgelegt.

Die Bundesgesetzgebung hat Anfang 2023 vorgegeben, dass Niedersachsen 2,2 Prozent seiner Fläche für Windenergie auszuweisen hat. Das Land Niedersachsen wiederum hat diese Vorgaben auf die Träger der Regionalplanung runtergebrochen. Die Flächenziele für unsere Region lauten: 
 

  1. mind. 2,46 Prozent der Regionsfläche bis Ende 2027
  2. mind. 3,18 Prozent bis Ende 2032 (rund 16.500 Hektar)
     

Daraufhin zog unsere Regionalplanung diesen Teilplan der aktuell laufenden Neuaufstellung des Regionalen Raumordnungsprogramms vor. Innerhalb von nur 9 Monaten wurde eine neue Planung 2025 vorgelegt. 

Ohne gültige Flächenplanung droht die Superprivilegierung

Auch gesetzliche Voraussetzungen haben sich deutlich geändert und es gab einen Paradigmenwechsel in der Planung. Aus der bisherigen „Ausschlussplanung“ (nur auf den ausgewiesenen Flächen dürfen Windenergieanlagen gebaut werden) wird eine „Positivplanung“. Das bedeutet, dass dieses Mindest-Ziel (s.o.) erreicht werden muss, ansonsten würde die sogenannte „Superprivilegierung “ in Kraft treten (siehe orangenen Kasten rechts oder Animation links), die den Bau von Windräder nur wenig einschränkt. Dies würde zu einem unkontrollierten Wildwuchs führen und zur „Verspargelung “ der Landschaft. Darüber hinaus müssten beispielsweise keine einheitlichen, verträglichen Mindestabstände eingehalten werden.

Gemeinsam mit der Verbandspolitik wurden Kriterien festgelegt, die bei der Planung für unsere Region in festgelegter Priorisierung berücksichtigt werden sollten. Besonders wichtig war der Verbandspolitik der Erhalt des Mindestabstands von 1.000 Meter zu Siedlungen. Dieser Abstand galt auch schon in der Planung von 2020.
 

Kontakt

Team Wind

E-Mail:

Bekanntmachungen betreff Windenergie-Planung

Bekanntmachung zum Sachlichen Teilprogramm Windenergie 2. Entwurf 2026
Die öffentliche Bekanntmachung der 2. Auslegung von Planunterlagen zwecks Beteiligung der Öffentlichkeit und der in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen zur Abgabe von Stellungnahmen

Bekanntmachung zur 2. Änderung des RROP 2008
Ankündigung eines formellen Änderungsverfahrens des Regionalen Raumordnungsprogramms 2008 zur Aufhebung der bisher geltenden Vorranggebiete Windenergienutzung

Gut zu wissen

Superprivilegierung: bestimmte Vorhaben (in diesem Fall der Ausbau der WEA) können auch in eigentlich geschützten Gebieten genehmigt werden. Sie haben grundsätzlich Vorrang vor anderen Raumordnungszielen und unterliegen erleichterten Genehmigungsbedingungen.

Die wichtigsten Kriterien bei der Planung des Windprogramms 2026

Wie in der aktuell gültigen Planung sieht der Regionalverband auch im vorliegenden Entwurf einen Mindestabstand von 1000 Meter zwischen Siedlungsbereichen und Vorranggebieten Windenergienutzung vor. Zwischen Vorranggebieten Windenergienutzung und Einzelhausbebauung im Außenbereich ist ein Mindestabstand von 600 Meter vorgesehen. Damit geben wir den Bedürfnissen der Bevölkerung größtmöglichen Raum.

Bisher galt „Rotor-in“: Die vom Rotor überstrichene Fläche musste innerhalb des Vorranggebietes liegen. Bei dem jetzt geltenden „Rotor-out“-Prinzip steht der Mastfuß der Anlage innerhalb des Vorranggebiets, der Rotor kann über das Vorranggebiet hinausragen. Vorteil: Es sind mehr Anlagen auf der gleichen Fläche möglich und dadurch auch mehr Energieeffizienz auf gleicher Fläche.

In der aktuell gültigen Planung von 2020 haben die Vorranggebiete Windenergienutzung im größten Teil der Region einen Abstand von mind. 5 Kilometer, in kleineren Teilen einen Mindestabstand von mind. 3 Kilometer zueinander. Im vorliegenden Entwurf haben die Vorranggebiete einen geringeren Abstand untereinander, als Orientierungswert werden 2 km Abstand angestrebt.

Bisher waren laut unserer Planung alle Waldflächen im Großraum Braunschweig für Windenergienutzung ausgeschlossen. Laut LROP ist es jedoch grundsätzlich möglich, dass Vorbehaltsgebiete Wald auch für Windenergienutzung in Betracht kommen. In Vorranggebieten Wald ist Windenergienutzung jedoch ausgeschlossen. Von dieser Möglichkeit muss jetzt Gebrauch gemacht werden, um die höheren Flächenziele zu erreichen. Dies aber behutsam und mit zusätzlichen Kriterien, z.B. dass nur weniger wertvolle Baumbestände betroffen sind.

Es soll keines der Verbandsglieder eine Flächenausweisung von wesentlich mehr als 4 Prozent erhalten. Dieser Gedanke leitet sich aus dem Gesetzgebungsprozess des NWindG ab, bei dem landesweit eine Obergrenze für die regionalen Teilflächenziele von 4 Prozent pro Planungsträger festgelegt wurde. Dies hat der Regionalverband ohne juristischen Druck auf regionaler Ebene umgesetzt, damit der Ausbau nicht zu Lasten einzelner Landkreise erfolgt und damit Konflikte minimiert werden.

2. Auslegung des Sachlichen Teilprogramms Windenergie Entwurf 2026

Der Regionalverband Großraum Braunschweig veröffenlicht den zweiten Entwurf seines Windprogramms 2026 am 20. August 2026 und liegt damit auf Kurs, die vom Land Niedersachsen vorgegebenen Flächenziele für die Windenergie zu erreichen. Die ausgewiesenen Vorranggebiete umfassen rund 2,9 Prozent der Regionsfläche und erfüllen damit bereits das Ziel für 2027. 

In den überarbeiteten Entwurf sind rund 1.600 Stellungnahmen mit mehr als 6.500 Einzelhinweisen sowie neue fachliche Erkenntnisse aus der ersten Auslegung eingeflossen. Auf Basis fachlicher Abwägungen wurden im Vergleich zum ersten Entwurf mehrere Vorranggebiete angepasst oder aus dem Entwurf herausgenommen.

Die Auslegung beginnt am 20. August 2026 und endet am 1. Oktober 2026. Damit wird der Öffentlichkeit und den Trägern öffentlicher Belange (Kommunen, Verbände usw.) über die gesetztliche Monatsfrist hinaus Zeit für die Beteilgung gegeben.

 

Was ist die Gemeindeöffnungsklausel?

Die Gemeindeöffnungsklausel gibt einzelnen Gemeinden die Möglichkeit, zusätzliche eigene Windenergieflächen festzulegen, wenn sie aktiv Windkraft ermöglichen wollen. Ziel: Der Ausbau der Windenergie soll dadurch schneller und flexibler werden, besonders wenn eine Gemeinde vor Ort zusätzlich zu unserer Planung geeignete Flächen sieht.

Die Dokumente zur 2. Auslegung folgen am 20. August 2026


1. Offenlage, Wind 2025

Die Unterlagen zum 1. Entwurf des Sachlichen Teilprogrammes Windenergie, Wind 2025, finden Sie unter Daten und Services


Mehr Infos zu Windenergie in der Region