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Windplanung 2025

Ein wesentlicher Baustein der Energiewende in Niedersachsen ist der Ausbau der Windenergie. Die veränderten politischen Vorgaben haben unmittelbare Auswirkungen auf die Planungen im Großraum Braunschweig. In der aktuellen Planung sind 1,3 Prozent der Verbandsgebietsfläche für die Windenergienutzung ausgewiesen. Das niedersächsische „Wind-an Land-Gesetz “ vom Februar 2023 soll den Ausbau von Windenergieanlagen deutlich beschleunigen. Es wurden Vorgaben und Fristen für bestimmte Flächenziele festgelegt.

Die Bundesgesetzgebung hat Anfang 2023 vorgegeben, dass Niedersachsen 2,2 Prozent seiner Fläche für Windenergie auszuweisen hat. Das Land Niedersachsen wiederum hat diese Vorgaben auf die Träger der Regionalplanung runtergebrochen. Die Flächenziele für unsere Region lauten: 
 

  1. mind. 2,46 Prozent der Regionsfläche bis Ende 2027
  2. mind. 3,18 Prozent bis Ende 2032
     

Daraufhin zog unsere Regionalplanung diesen Teilplan der aktuell laufenden Neuaufstellung des Regionalen Raumordnungsprogramms vor. Innerhalb von nur 9 Monaten wurde eine neue Planung vorgelegt. Das Besondere daran: Der Regionalverband hat sich vorgenommen, das im NWindG erst für 2032 benannte Ziel von 3,18 Prozent schon im ersten Schritt bis 2027 zu erreichen. Das hat den Vorteil der Schnelligkeit, Verlässlichkeit und Planbarkeit für alle Beteiligten – ob Kommunen, Investoren oder Bevölkerung.

Ohne gültige Flächenplanung droht die Superprivilegierung

Auch gesetzliche Voraussetzungen haben sich deutlich geändert und es gab einen Paradigmenwechsel in der Planung. Aus der bisherigen „Ausschlussplanung“ (nur auf den ausgewiesenen Flächen dürfen Windenergieanlagen gebaut werden) wird eine „Positivplanung“. Das bedeutet, dass dieses Mindest-Ziel (s.o.) erreicht werden muss, ansonsten würde die sogenannte „Superprivilegierung “ in Kraft treten, die den Bau von Windräder nur wenig einschränkt. Dies würde zu einem unkontrollierten Wildwuchs führen und zur „Verspargelung “ der Landschaft. Darüber hinaus müssten beispielsweise keine einheitlichen, verträglichen Mindestabstände eingehalten werden.

Gemeinsam mit der Verbandspolitik wurden Kriterien festgelegt, die bei der Planung für unsere Region in festgelegter Priorisierung berücksichtigt werden sollten. Besonders wichtig war der Verbandspolitik der Erhalt des Mindestabstands von 1.000 Meter zu Siedlungen. Dieser Abstand galt auch schon in der Planung von 2020.
 

Kontakt

Team Wind

E-Mail:

Gut zu wissen

Superprivilegierung: bestimmte Vorhaben (in diesem Fall der Ausbau der WEA) können auch in eigentlich geschützten Gebieten genehmigt werden. Sie haben grundsätzlich Vorrang vor anderen Raumordnungszielen und unterliegen erleichterten Genehmigungsbedingungen.

 

Verspargelung: Viele Windkraftanlagen erinnern an aufragende Spargelstangen – die „Verspargelung“ verändert das Landschaftsbild. Ein konzentrierter Ausbau auf wenige Flächen mindert dies und ermöglicht einen effizienten Netzausbau.

Die wichtigsten Kriterien bei der Windplanung 2025

Wie in der aktuell gültigen Planung sieht der Regionalverband auch im vorliegenden Entwurf einen Mindestabstand von 1000 Meter zwischen Siedlungsbereichen und Vorranggebieten Windenergienutzung vor. Zwischen Vorranggebieten Windenergienutzung und Einzelhausbebauung im Außenbereich ist ein Mindestabstand von 600 Meter vorgesehen. Damit geben wir den Bedürfnissen der Bevölkerung größtmöglichen Raum.

Bisher galt „Rotor-in“: Die vom Rotor überstrichene Fläche musste innerhalb des Vorranggebietes liegen. Bei dem jetzt geltenden „Rotor-out“-Prinzip steht der Mastfuß der Anlage innerhalb des Vorranggebiets, der Rotor kann über das Vorranggebiet hinausragen. Vorteil: Es sind mehr Anlagen auf der gleichen Fläche möglich und dadurch auch mehr Energieeffizienz auf gleicher Fläche.

In der aktuell gültigen Planung von 2020 haben die Vorranggebiete Windenergienutzung im größten Teil der Region einen Abstand von mind. 5 Kilometer, in kleineren Teilen einen Mindestabstand von mind. 3 Kilometer zueinander. Im vorliegenden Entwurf haben die Vorranggebiete untereinander einen geringeren Abstand, dieser beträgt aber mind. 2 Kilometer.

Bisher waren laut unserer Planung alle Waldflächen im Großraum Braunschweig für Windenergienutzung ausgeschlossen. Laut LROP ist es jedoch grundsätzlich möglich, dass Vorbehaltsgebiete Wald auch für Windenergienutzung in Betracht kommen. In Vorranggebieten Wald ist Windenergienutzung jedoch ausgeschlossen. Von dieser Möglichkeit muss jetzt Gebrauch gemacht werden, um die höheren Flächenziele zu erreichen. Dies aber behutsam und mit zusätzlichen Kriterien, z.B. dass nur weniger wertvolle Baumbestände betroffen sind.

Es soll keines der Verbandsglieder eine Flächenausweisung von wesentlich mehr als 4 Prozent erhalten. Dieser Gedanke leitet sich aus dem Gesetzgebungsprozess des NWindG ab, bei dem landesweit eine Obergrenze für die regionalen Teilflächenziele von 4 Prozent pro Planungsträger festgelegt wurde. Dies hat der Regionalverband ohne juristischen Druck auf regionaler Ebene umgesetzt, damit der Ausbau nicht zu Lasten einzelner Landkreise erfolgt und damit Konflikte minimiert werden.

Beschluss und Auslegung

Am 08. November 2024 hat die Verwaltung erstmalig die Pläne für die aktualisierte Teilplanung Windenergie vorgelegt. Am 05. Dezember 2024 hat die Verbandsversammlung die Auslegung der Pläne beschlossen. Der Auslegungszeitraum des Entwurfs war vom 12.02.2025 bis 21.03.2025. Zudem gab es die Möglichkeit vom 12.02.2025 bis 04.04.2025 Hinweise, Anregungen und Bedenken zu den Planunterlagen vorzubringen. 

Rund 1600 Stellungnahmen gingen per Online-Tool, Email oder Brief ein - zahlreiche davon mit mehreren Unterzeichnenden (z.B. Bürgerinitiativen) , daher kann man von 4000 Absender*innen sprechen.  (Stand April 2025)

Alle Stellungnahmen werden geprüft und die Inhalte fachlich sortiert. Die einzelnen Einwendungen ("Gegenargumente") werden aufgenommen und in der Abwägung behandelt. Dieser Prozess wird eine Weile dauern, angesichts der Anzahl und abhängig vom Umfang und Inhalt der Stellungnahmen. Am Ende werden sich alle Inhalte in einer Synopse wiederfinden.

Was ist eine Abwägung?

In der Planung werden verschiedene Interessen – etwa von Umwelt, Wirtschaft und Bevölkerung – sowie gesetzliche und raumordnerische Vorgaben berücksichtigt. Ziel: All diese Aspekte so miteinander in Einklang zu bringen, dass ein faires und sinnvolles Ergebnis entsteht.

Dokumente zur 1. Auslegung


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